Neuregelung "H-KENNZEICHEN"

Begonnen von Karl, 27 Dezember 2002, 18:07:27

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Karl

Hallo,

kürzlich ist mir beim Treffen unseres Oldtimer-Clubs ein Dokument des TÜV-HESSEN durch die Finger gegangen, in dem es um die Neuregelung des "H-Kennzeichens" ging. Leider konnte ich bsiher keine Kopie dieses Manuscripts auftreiben, um es hier ins Forum zu stellen. Dafür habe ich auf der DEUVET-Seite ein paar recht interessante Informationen zu diesem Thema gefunden.

Weitere Infos folgen in Kürze!

Viele Grüße,

euer Karl

DEUVET:

Erstzulassungsdatum bei H-Kennzeichen

 
Natürlich wartet der Oldtimerbesitzer auf das Datum, an dem sein Oldtimer 30 Jahre alt wird und er das H-Kennzeichen beantragen kann.

Unklarheit besteht oft, ob hier das Jahr oder der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend sind oder das tatsächliche Alter entsprechend existierender Produktionslisten der Hersteller. §21c StVZO Abs. 1 fordert anlässlich der Begutachtung zum H-Kennzeichen, das Jahr der Erstzulassung festzustellen. Demnach kann auch die Zulassungsbehörde vom Fahrzeugbesitzer nicht verlangen, dass das exakte Erstzulassungsdatum als ausschlaggebend anzusehen ist.  

In dem Jahr, in dem das Erstzulassungsdatum eines Oldtimers 30 Jahre zurückliegt, kann also das H-Kennzeichen beantragt werden – und zwar ab dem 1. Januar dieses Jahres. Auch in den Voraussetzungen des vom DEUVET in Zusammenarbeit mit dem TÜV verfassten Anforderungskatalog, der im August 2000 in die StVZO übernommen wurde, wird auf die bestehenden unterschiedlichen Sichtweisen hingewiesen, denn in vielen Landkreisen ist es Praxis, das im Fahrzeugbrief eingetragene tatsächliche Erstzulassungsdatum als Stichtag zu nehmen, zumal dieses in der Begutachtung zum H-Kennzeichen auch festgehalten wird. Eine rechtlich eindeutige Festlegung gibt es nicht.

Es ist – egal ob Tag oder Jahr der Erstzulassung – nicht von Belang, in welchem Lande die Erstzulassung stattgefunden hat. Auch eine Erstzulassung in Asien oder Amerika ist ein geltendes Datum nach deutschem Recht – soweit diese nachgewiesen werden kann. Und hier ergeben sich oftmals Schwierigkeiten.

Vor allem bei Importen, die schon einige Jahre zurückliegen, entstehen hieraus Probleme: Die originalen Papiere wurden von den Zulassungsbehörden einbehalten, Kopien existieren nicht mehr und im ungünstigsten Falle wurde im Fahrzeugbrief noch das Datum des Importes (der ersten deutschen Zulassung) als Erstzulassungsdatum eingetragen. In solchen Fällen gebietet es die Logik, dass diese Fahrzeuge schon zuvor in einem anderen Land erstmals zugelassen waren, und dies zeitnah zur Herstellung. Da sich bei den meisten Nachkriegsfahrzeugen anhand bekannter Daten (Markenclubs, historische Abteilungen der Hersteller) das Herstellungsdatum ermitteln lässt*, bietet es sich hier an, den 1. Juli des Herstellungsjahres als Tag der Erstzulassung im Fahrzeugbrief einzutragen und das Erteilen eines H-Kennzeichens ab Januar dieses Jahres zu ermöglichen. Problematisch wird es bei Fahrzeugen, die nach der Produktion nachweislich nicht sofort zugelassen wurden und möglicherweise erst Jahre später in den Verkehr kamen. Hier zählt das Erstzulassungsjahr entsprechend dem Erstzulassungsdatum im Fahrzeugbrief, wenn eine frühere Zulassung nicht nachgewiesen werden kann.

Rechtlich besteht kein Anspruch darauf, das Erstzulassungsjahr auf das Herstellungsjahr zurückzuverlegen, was bei aktuellen Fahrzeugen hinsichtlich der sich wandelnden Abgasbestimmungen auch sinnvoll ist.

Bei Oldtimern steht zur Diskussion, ob hier nicht einem Gesetz genüge getan wird, ohne tatsächliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Nach unseren Empfehlungen sollte man sich seitens der Zulassungsbehörden gerade bei diesen alten Fahrzeugen eher an den nachweislichen Herstellungsdaten orientieren als an Erstzulassungsdaten, die oft genug durch ein Versehen (z.B. Importdaten statt Zulassungsdaten) falsch eingetragen wurden. Die Zulassungsbehörden können einen Herstellungsnachweis akzeptieren. Wir werden vom DEUVET aus auch dahin gehend wirken, dass im § 21c ,,das Jahr der Erstzulassung" durch ,,das Jahr der Herstellung" ersetzt wird. Dies ist im Sinne der Erhaltung historischer Fahrzeuge als einzige richtige Definition anzusehen, die der Sache gerecht wird.

* Bei der Ermittlung von Herstellungsdaten kann der DEUVET in den meisten Fällen weiter helfen.
 

--------------------------------------------------------------------------------
 
Rote 07-Kennzeichen ohne Nachweis der Verkehrssicherheit

Frankfurt (deuvet) Oldtimer müssen nach Meinung des Verwaltungsgerichts Minden auch ohne Nachweis der Verkehrssicherheit ein rotes Überführungskennzeichen bekommen. Geltendes Recht verlangt kein entsprechendes Gutachten bei der Beantragung eines roten 07-Kennzeichens entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Geklagt hatte der Besitzer eines VW Käfers von 1963, der für das Fahrzeug ein rotes 07-Kennzeichen beantragt hatte. Der Kreis Paderborn hatte zuvor abgelehnt, weil es keinen Nachweis über die Verkehrssicherheit des Autos gab. In der veröffentlichten, z.Zt. noch nicht rechtskräftigen Entscheidung gab das Gericht dem Autobesitzer recht.

Die Kreisverwaltung berief sich auf einen Erlass des nordrhein-westfälischen Verkehrsministers aus dem Jahr 1994, wonach der Nachweis der Verkehrssicherheit zwingend vorgeschrieben sei. Nach Auffassung des Gerichts verstößt dieser Erlass aber gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Dort werde eine technische Überprüfung von Oldtimern auf ihre Verkehrstauglichkeit nicht gefordert. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Oldtimer sorgfältig gewartet und gepflegt würden und die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit gegeben seien, argumentierten die Richter.

Nach dafürhalten des DEUVET ist dies ein wichtiger Schritt dahingehend, dass Verordnungen sich am Gesetz orientieren müssen. "Wir hoffen, dass sich nun identische Antragsverfahren in den verschiedenen Bundesländern leichter durchsetzen lassen," freut sich Martin Kraut, Vizepräsident des DEUVET. Bislang brachte nahezu jedes Bundesland eine eigene Verordnung zur 49. Ausnahmeverordnung der StVZO heraus, was in jedem Bundesland unterschiedliche Antragsverfahren zur Folge hatte.

"Das Urteil befreit Oldtimerbesitzer aber nicht von der Pflicht, nur ein Verkehrssicheres Fahrzeug auf die Straße zu bringen," warnt Kraut, "denn dies ist ebenfalls in der StVZO geregelt!"

VG Minden (AZ.: 3 K 2213/01)
(Meldung vom 21.08.2002)
 
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Karl


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Karl

#1
Nochmals Hallo,

habe die aktuelle Gebührenliste des TÜV und andere Infos gefunden; ich denke,
dass das für Jedermann interessant sein dürfte:

1.) TÜV: Gebührenliste
2.) Kennzeichen-Info des TÜV
3.) Vollgutachten (§ 21 StVZO)
4.) Die Oldtimer-Zulassung: TÜV-Handbüchlein mit Know-How
5.) TÜV: Oldtimer-Richtlinienkatalog

Grüsse,

Karl




Zu 1.)




Zu 2.)

Zum Thema Kennzeichen-Grösse und -abmessungen:

Zitat TÜV-SÜD:

"Kennzeichen
 
  
Amtliche Kennzeichen für PKW, LKW etc. haben folgende Abmessungen:

Einzeilige Kennzeichen: 520mm x 110mm (Länge x Breite)
  
Zweizeilige Kennzeichen: 340mm x 200mm (Länge x Breite)
  
Speziell bei Fahrzeugen aus den USA werden manchmal kleinere Kennzeichengrößen als oben beschrieben erforderlich, z.B. aus Platzgründen oder wegen der begrenzten originalen Ausleuchtung. Dies ist zwar prinzipiell möglich, folgende Verfahrensweise und Randbedingungen sind aber einzuhalten:
  
 Der begutachtende Sachverständige vermerkt die maximal mögliche hintere Kennzeichengrösse aufgrund einer technischen (nicht optischen) Notwendigkeit auf seinem Gutachten.
  
 Die zuständige Zulassungsstelle (abhängig vom Wohnort) entscheidet über eine Zuteilung, nicht der TÜV!
Ausschlaggebend sind unter anderem die Verfügbarkeit kurzer Buchstaben-Zahlenkombinationen. Ggfs. muss die Zulassungsstelle eine Genehmigung des übergeordneten Regierungspräsidiums einholen, z.B. für die sogenannte "fette Engschrift", die kleinere Abmessungen möglich macht.
  
 Sollte die Zulassungsstelle nicht in der Lage sein, ein entsprechend kleines Kennzeichen zuzuteilen, hat sie das Recht, den Umbau auf einen "normalen" Kennzeichenträger mit entsprechender Beleuchtung zu verlangen, dieser muß dann vor der Zulassung vom Sachverständigen des TÜV in seinem Gutachten vermerkt werden. In der Praxis kommt dieser Fall im Moment jedoch eher selten vor.
  
 Kleinere Abmessungen für das vordere amtliche Kennzeichen sind offiziell nicht möglich, eine entsprechende Erklärung der Behörden liegt den TÜV´s vor, nur in sehr seltenen und technisch begründeten Fällen wird auch ein kleineres vorderes Kennzeichen oder gar ein Klebekennzeichen zugeteilt. "



Zu 3.)

"Vollgutachten (§ 21 StVZO)
 
  
Dieser Paragraph regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge.
  
Bei welchen Fahrzeugen muss ein Vollgutachten durchgeführt werden?
  
 Fahrzeuge, deren deutscher Brief verfallen ist, d.h. das Fahrzeug war über ein Jahr abgemeldet (über 1 ½ Jahre bei rechtzeitiger Verlängerung der Frist bei der Straßenverkehrsbehörde/Zulassungsstelle)
  
 Fahrzeuge, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden.
  
Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer sogenannten EG-Übereinstimmungserklärung, die Fahrzeug-Identifikations-Nummern-bezogen vom Hersteller/Importeur ausgestellt wurde. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum ( z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich!
  
Wer kann ein Vollgutachten durchführen?

Jeder amtlich anerkannte Sachverständige einer technischen Prüfstelle, der über die entsprechende Befugnis zur Durchführung des § 21 verfügt.
  
Was und nach welchen Kriterien wird geprüft?
  
 Der Sachverständige prüft zum einen den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, da ja nach erfolgter Zulassung eine Plakette für 2 Jahre erteilt wird. Dies entspricht in etwa der technischen Überprüfung bei einer normalen Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO).
  
 Außerdem wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften abgecheckt, hier geht es unter anderem auch um das Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Bremsanlage, Beleuchtungseinrichtungen etc. Dabei sind natürlich die Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs Gültigkeit hatten.

Eventuell nötige Umrüstungen des Fahrzeuges (z. B. Scheinwerfer, Rückstrahler, Typenschild etc.) werden vom Sachverständigen vor Ort festgelegt.

Genauere Informationen dazu finden Sie auch unter Importfahrzeug-Richtlinie
  
 Bei gebrauchten Fahrzeugen muss auch eine Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden.
  
 Zuletzt müssen die technischen Daten für die Erstellung des deutschen Kraftfahrzeugbriefes festgelegt werden. Der Sachverständige ist hierbei verpflichtet, diese Informationen aus gesicherten Quellen zu beziehen, also nicht aus Briefkopien etc, sondern z.B. von unserem Datenblatt-Service.
  
Alle Angaben zum Fahrzeug-Brief, die sich nicht beschaffen lassen, müssen durch eine Messung ermittelt werden, z.B. eine Geräuschmessung."



Zu 4.)

Eine sehr interessante Broschüre gibts beim TÜV zum Downloaden. Hier der Link:





Nach welchen Kriterien werden Oldies in welche Kategorie eingestuft? Die Erklärung gibts HIER:





Nachtrag vom Admin:

Wenn einer der Links nicht funktionieren sollte - bitte bescheid sagen; habe die Broschüren zusätzlich auf Festplatte, damit ich sie ggf. selber online stellen kann
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Rütz

Na' dann hoffen wir mal, daß sich das schwarze H nicht eines Tages als gelber Stern entpuppt.
Dem vom Automobilverband gesponsorten Deuvet (Gerüchten zu Folge in Form einer Abschußprämie: 20€ für jedes nicht mehr regulär zugelassene Altfahrzeug) unterstell' ich da ja nicht für 10 Pfennig ehrliche Absichten.

Gruß
Rütz (der sich grad schon wieder zu sehr über die deutsche Regulierungswut ärgert...)
I never dared to be radical when young.
For fear it would make me conservative when old. (Robert Frost)

Karl

Hallo Allerseits,

hier ein paar Infos, die ich unter www.oldtimer-markt.de gefunden habe. Ich denke, dass sie recht interessant sind.

Grüße,

Karl



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