Interessante Gadgets

Begonnen von Karl, 05 November 2016, 15:21:48

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schraubenkoenig

Zitat von: Karl am 07 November 2016, 18:08:16
Um mal wieder auf die LED-Blinker sprechen zu kommen ... es handelt sich dabei um sog. "Kickstarter-Projekte" (keine Witze über Kickstarter bitte *g*). Evtl werden die ja noch mit einer dieser ABE/E-Nummern versehen ...

Karl... jetzt haben sich grade maximalmöglich vom Thema entfernt- und du holst sie zurück. Das geht doch nicht! :galgen:

Die Blinker sehen orntlich aus und werden wohl auch funktionieren, lediglich die Magnethalterung sehe ich bei dem Geschüttel unserer Motoren kritisch(NdFeB in passender Größe sollte es aber tun).




schraubenkoenig


Rawost

If you want to be happy for a day, drink. If you want to be happy for a year, marry. If you want to be happy for a life time, ride a BMW

rolf

#32
da braucht auch nur einen...wenn man andersrum abbiegen will, lässt man es in die andere Richtung laufen.

Karl

Ich habe in den Kunden-Rezensionen der LED Blinker folgende Frage/Antwort gefunden:


Frage Kunde: Sind die Blinker in Deutschland zugelassen ?

Antwort Hersteller:
Hallo, vielen Dank fuer deine Frage, die uns selbst schon seit einiger Zeit beschäftigt.
Leider ist die derzeitige Gesetzgebung in Deutschland immer noch der Auffassung, dass die einzig sichere Methode fuer Fahrradfahrer abzubiegen, die Handgebung darstellt.
Ende dieses Jahres allerdings (so wurden wir informiert) sollte eine neue Gesetzesvorlage erscheinen, die den Spielraum möglicherweise etwas erweitert.
Unser Anliegen wurde vom KBA zum zuständigen Arbeitsausschuss des Bundesministerium fuer Verkehr und digitale Infrastruktur weitergeleitet. Solltest du dir ein paar Winglights kaufen, ist dies auf keinen Fall gegen das Gesetz, allerdings dienen sie in Deutschland leider nur als Signalassistenten, sie ersetzen nicht die Hand laut nationalen Regularien wie etwa die StVZO . Winglights stehen fuer mehr Sicherheit durch Sichtbarkeit im Strassenverkehr.



Heißt für mich:
Ich DARF sie benutzen (sind nicht illegal), aber sie befreien mich nicht von der "Hand-wedel-Pflicht". Allerdings werde ich endlich in der Nacht gesehen, wenn ich abbiege.
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Schorsch

Karl,

wie Du schon schrubst: " für Fahrradfahrer ".
Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

Karl

Is´ mir schon klar  ;)

Aber genau wie die Fahrradfahrer besteht bei den älteren Eintöpfen die Hand-wedel-Pflicht. Und mir gings um die Aussage, dass die Blinker generell verboten sind. Ja, die Herstellerantwort bezog sich auf Fahrräder, weil vermutlich keiner bisher auf den Gedanken gekommen ist, sie für Oldtimer zu verwenden. Vielleicht sollte ich die mal anschreiben, dass sie diesen Verwendungszweck gleich mal mit berücksichtigen... Mir gefällt einfach die Idee der Add-On-Blinker und ich fänds schade, wenn man diesen Ansatz beerdigt / nicht weiter verfolgt...
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Schorsch

Karl,

ist schon klar, was Du möchtest. Du möchtest einfach, dass man Dich und Dein Ansinnen (Abbiegen) besser erkennt. Wozu? Zu Recht!!
Du möchtest Dir nicht die Handzeichen ersparen.
Ich mach mich mal schlau, dauert aber, geht nicht ad hoc.

Melde mich

Schorsch

Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

Karl

Ich danke dir, Schorsch!

Hab parallel dazu via Kommentar-Funktion ne Anfrage an den Hersteller geschickt. Wenn die schon in den Clinch mit dem KBA gehen, können die doch auch gleich für unsere Möppchen fragen.
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Schorsch

Noch was,

ich glaube nicht, dass an den Möppis vor 1962 Blinker generell verboten sind. Sie wurden auch von BMW vor 1962 auf Wunsch montiert.
Die Blinker / Gläser müssen aber ein Prüfzeichen haben.
(So sehe ich das)

Ich hasse diese Schräubchenkunde, aber nu will ich es wissen
Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

rolf

Prüfzeichen wurden erst 54 eingeführt....und nu?

Schorsch

#40
Ruhig Rolf!!

Kommt Zeit, kommt Rat, kommt viel Zeit, kommt Oberrat!
Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

Karl

Soweit ich weiß sind die *Pflicht* seit 01.01.1969. ob sie davor "freiwillig" waren - das weiß ich nicht ... Seit wann gibt es eigentlich Blinker? Dachte früher waren mechanische Signalgeber ("Winker" an Autos) üblich.

@ Schorsch: und "Oberrad" ist n Stadtteil von Frankfurt ;)
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Schorsch

#42
Blinker, zunächst ein Paar, wurden ab 01.01.62 Pflicht, wurden meist am Lenker montiert.
Ab 01.01.1987 wurden 2 Paar Pflicht, vorne und hinten.



Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

OldsCool!

Zitat von: Karl am 08 November 2016, 16:54:37
Heißt für mich:
Ich DARF sie benutzen (sind nicht illegal), aber sie befreien mich nicht von der "Hand-wedel-Pflicht". Allerdings werde ich endlich in der Nacht gesehen, wenn ich abbiege.

Aber NUR am Fahrrad. Denn das braucht keine Betriebserlaubnis. Beim Motorrad erlischt eben diese, wenn Du ein ungeprüftes Bauteil anbringt  ;) Handwedeln hin oder her...

Gruß Steffen
Ich bin auf dem Dorf aufgewachsen. Ich wurde nicht erzogen, ich habe ÜBERLEBT!

schraubenkoenig

Wenn, ja wenn ich denn überhaupt kontrolliert werde mit meinem Eisenhaufen , dann kommt von einem 23jährigen Verkehrspolizisten eher die Frage warum keine Blinker dran sind, als die Frage ob die Gläser der Lenkerendfunzeln ein Prüfzeichen haben.
Und der 19 jährige GTI-Pilot kann leider mit meiner nächtlichen Handfuchtelei im schwarzen Handschuh auch nix anfangen.

(aber die Diskussion ist schon klasse)


rolf

genau so sehe ich es auch!
wenn man nicht bauartgeprüfte Blinker an eine Maschine anbringt die offiziell gar keine hat....wer soll das bemängeln??...."der Verunfallte wurde beim nächtlichen abbiegen nur übersehen weil er einen sichtbaren Blinker ohne Prüfschlange angebracht hat, ohne Blinker wäre es folgenlos geblieben"...?

cledrera

Juristen, Rolf, Juristen
und genauso, wie Du geschrieben hast:
Hätte der Verunfallte statt sich auf nicht zulässige Blinker zu verlassen, verkehrsordnungsgemäße Handzeichen gegeben, wäre er nicht übersehen worden.
Da er sich aber verkehrswidrig verhielt, kam es zum Unfall.
Widerleg das mal.
Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst. (v. Chamisso)
Lieber Einzylinder als zwei Fallschirme (v. mir)

Karl

@ Clemens:  In der Nacht sind bekanntlich alle Katzen grau.  Will sagen:  Motorradfahrer tragen mehrheitlich schwarze Motorradkleidung.
Frage: Wie sichtbar ist schwrze Kleidung auf schwarzem nächtlichen Hintergrund? Will nochmehr sagen: wenn du schon den ganzen Fahrer (inkl Motorrad) nicht siehst - wie willst du sein "Wedel-Wedel"-Handzeichen in der Nacht sehen? Ich sehe da eher Handlungsbedarf bei der Kleidung ... (zB Reflektoren oder Ganzkörper-Leuchtkondome ...)
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Karl

NACHTRAG:

Soeben erhielt ich ein Feedback vom Hersteller. Ich zitiere:




Hi, vielen lieben Dank fuer deinen Kommentar und das Weiterleiten eurer Diskussion, ich habe mich ein wenig durch die Kommentare gelesen und muss natürlich klarstellen, dass das Verwenden unserer Winglights auf keinen Fall illegal ist oder irgendeine Zulassung entzogen wird - wir haben auch bereits Feedback eines Polizisten durch unserer Community erhalten, der meinte es wäre eine wunderbare Idee, aber solange noch keine weitere Eintragung in der STVZO vorhanden sei, sollte man zur Sicherheit auch immer die Hand mitverwenden.

Du hast uns auf eine interessante und gute Idee gebracht, wir haben bereits vor ein paar Wochen ein paar Anfragen erhalten, ob Winglights auch auf Motorfahrrädern montiert werden könnten, wir werden uns [bei] der Zulassung diesbezüglich informieren! Schreib mir gerne ein Mail unter [Email ist bekannt; Karl], dann kann ich dich auch auf dem Laufenden halten ! Auch wenn du weitere Fragen oder Anliegen haben solltest, du kannst du dich jederzeit an diese email-adresse wenden!

Gute Weiterfahrt!
Lisa
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rolf

"Hätte der Verunfallte statt sich auf nicht zulässige Blinker zu verlassen, verkehrsordnungsgemäße Handzeichen gegeben, wäre er nicht übersehen worden"

soll das heissen, hätte er sich auf seine (unsichtbaren) Verkehrsordnungsgemäße Handzeichen verlassen wäre es zu keinen Unfall gekommen?
Das Zauberwort heisst hier ja wohl "verlassen"....das ist bei beiden Varianten gefährlich....bei der unsichtbaren eben noch gefährlicher da der andere Verkehrsteilnehmer nicht mal die Chance hatte seine Abbiegeabsicht zu erkennen.

Karl

Ich muß sagen: eine der spannendsten Diskussionen seit Langem - find ich gut!   :applaus:
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schraubenkoenig

wie geil....

mit Juristen streiten... Da vergeht die Zeit wie im Fluge.



schraubenkoenig

Zitat von: rolf am 09 November 2016, 11:20:36
"Hätte der Verunfallte statt sich auf nicht zulässige Blinker zu verlassen, verkehrsordnungsgemäße Handzeichen gegeben, wäre er nicht übersehen worden"

soll das heissen, hätte er sich auf seine (unsichtbaren) Verkehrsordnungsgemäße Handzeichen verlassen wäre es zu keinen Unfall gekommen?
Das Zauberwort heisst hier ja wohl "verlassen"....das ist bei beiden Varianten gefährlich....bei der unsichtbaren eben noch gefährlicher da der andere Verkehrsteilnehmer nicht mal die Chance hatte seine Abbiegeabsicht zu erkennen.

Jou- so wird es der Verteidiger darstellen.
Allerdings ist das dem toten übergemangelten Töffler grade mal egal. Somit riskiere ich lieber den Rüffel und fahre mit irgendwelchen Blinkern. Solange man freundlich mit der Rennleitung umgeht, wird auch keiner wegen des Prüfzeichens die Plakette abkratzen... Ich glaube ich habe an meinen Hellas auch irgendwo ein Glas ohne Prüfzeichen dran. S war eins kaputt und das von den anderen Blinkern hat gepasst.  :saufen:


cledrera

@Rolf,
das soll heißen, dass er das für sein Fahrzeug vorgesehene und zwingend vorgeschriebene Mittel (Handzeichen) unterlassen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (unsichtbare) Handzeichen gesehen worden wäre.
(Kennst du eigentlich die BGH-Entscheidung wo es darum ging, dass ein Panzer in Tarnfarben nachts ohne Licht auf der Autobahnfahrbahn stand und ein Pkw auffuhr?
Ergebnis: Selber schuld. Der Pkw wäre zu schnell unterwegs gewesen, da er bei eingeschaltetem Licht den Panzer doch hätte sehen und rechtzeitig hätte abbremsen müssen.)

Bye the way: Was glaubt ihr, weshalb ich diese Handschuhe imt weißen Stulpen so mag?



Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder heraus kommst. (v. Chamisso)
Lieber Einzylinder als zwei Fallschirme (v. mir)

Karl

#54
Zitat von: cledrera am 09 November 2016, 13:11:08
Bye the way: Was glaubt ihr, weshalb ich diese Handschuhe imt weißen Stulpen so mag?

Hm. Du bist ein Fan von Michael Jackson?  :P ;)

Wieder zurück zum Thema. Ich habe mal nach deinem "BGH-Panzer" gegoogelt und bin auf » diesen Link gestoßen.

Zitat von: cledrera am 09 November 2016, 13:11:08
Ergebnis: Selber schuld. Der Pkw wäre zu schnell unterwegs gewesen, da er bei eingeschaltetem Licht den Panzer doch hätte sehen und rechtzeitig hätte abbremsen müssen.)

So wie ich es verstanden habe, heißt es in dem Urteil (Details siehe unten): "Man muß den Sichtverhältnissen angepasst fahren, um innerhalb des Abblendlicht-Kegels ein Hindernis zu erkennen und rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Heißt: nicht schneller als 46km/h. Auf der Autobahn gilt das zwar auch, aber das Gesetz dehnt die Definition/Beschränlung etwas, weil man sich an den Rücklichtern des Vordermanns orientieren und der Wegstrecke entlang der Reflektoren am Fahrbahnrand orientieren kann und nicht mit Querverkehr/Passanten zu rechnen ist". Bei dem Panzer fuhr der LKW-Fahrer 86km/h, was ihm zur Last gelegt wurde.

Infos zum Urteil (Zitat):
"Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse: Das Sichtfahrgebot verlangt, dass man stets nur so schnell fährt, dass man in der Lage ist, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten."

Aber um Rolfs (?) Beispiel nochmal zu zitieren: Das klingt aber für mich so, als ob der "19jährige GTI-Fahrer der zu schnell unterwegs ist" zur Rechenschaft gezogen werden würde, weil er nicht mit der an die Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit fährt (und den handwedelnden Biker umfährt). Der schwer erkennbare Biker entspräche demnach dem "Panzer in Tarnfarben bei Nacht auf der Autobahn". Oder irre ich mich? Die Schuldfrage ändert aber nichts an der Tatsache: Tot bleibt tot ...

Zitat Definition "Fahrweise bei schwer erkennbaren Hindernissen:" 

BGH v. 23.06.1987:
Der Kraftfahrer hat gemäß StVO §§ 1, 3 Abs 1 S 3 seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer - mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann.


Aber:

"LG Hildesheim v. 17.12.2008:
Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst ungewöhnlich spät erkennbar werden. Dies ist bei einer grauen Auffahrrampe aus Metall der Fall, die zuvor von einem vorausfahrenden Fahrzeug mangels ausreichender Ladungssicherung auf die Fahrbahn gefallen war."


Hier würde ich vom Gefühl her mutmaßen, dass ein BLINKER den Biker nicht mehr "ungewöhnlich spät erkennbar" sein ließe. Oder?




Weitere Infos zu der Panzergeschichte:

https://openjur.de/u/356489.html

"Fahren auf Sicht: Fahren auf Sicht im Sinne der §§ 3 Abs. 1 S. 4, 18 Abs. 6 StVO kann nachts auf unbeleuchteter Autobahn für einen Lkw-Fahrer bedeuten, dass er bei Abblendlicht mit 30 m Sichtweite eine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht überschreiten darf. Fährt er gleichwohl schneller (hier: 86 km/h) und prallt auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug, wodurch ein Mensch getötet wird, ist er der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB schuldig."

[...]

"Der Bundesgerichtshof hat wiederholt betont, dass der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtete auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge, einzurichten hat. An diesem Grundsatz wurde sogar in einem Fall eines auf der Autobahn liegen gebliebenen unbeleuchteten Panzers mit Tarnanstrich festgehalten (BGH NJW RR 1987, 1236) . Hier sei vom Kraftfahrer unter allen Umständen zu fordern, dass er rechtzeitig anhält, weil er auf Hindernisse dieser Art eingestellt sein müsse. Demnach war der Mercedes Sprinter trotz fehlender Beleuchtung und geringen Kontrastes gegenüber dem Wald kein Hindernis, dessen Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert war."
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Schorsch

Tach,

ich habe mich heute an zwei voneinander unabhängigen Quellen aufgeschlaut.

Als erstes möchte ich hier anführen, dass es sich in unserer Diskussion nicht um persönliche Geschmäcker, Befindlichkeiten oder Meinungen geht, sondern einzig und alleine darum, was per Gesetz erlaubt, verboten oder vorgeschrieben ist.

Das die Fahrtrichtungsänderung immer deutlich angezeigt werden muss, ist klar, sollte es zumindest.

Motorräder mit einem Baujahr vor dem 01.01.1962 benötigen keinen Fahrtrichtungsanzeiger, genau über die, nur über die, sprechen wir hier.

Zuerst mal ein Ausflug zum Thema Erlöschen der Betriebserlaubnis:
Die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges erlischt, wenn eine der folgenden Vorraussetzungen erfüllt ist:
1. Wenn man die Fahrzeugart ändert. (Grob, man macht aus einem Motorrad einen PKW)
2. Bei Veränderungen von Abgasverhalten, deren Leitungen, Geräuschverhalten.
3. Beim Anbau von Teilen, die andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
   (Nachträglich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger gehören nach Ansicht der beiden Quellen nicht dazu)
   Geregelt ist das in § 19 StVZO, wer will, kann sich das mal durchlesen.

Daraus folgere ich, dass das nachträgliche Anbringen von Fahrtrichtungsanzeigern nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, auch dann nicht, wenn die Fahrtrichtungsanzeiger nicht den Vorschriften entsprechen.

Nähere Vorschriften zum Fahrtrichtungsanzeiger sind in § 54 StVZO und 2006/67EG zu finden.

Dort ist niedergelegt, dass die Fahrtrichtungsanzeiger ein Genehmigunszeichen haben MÜSSEN.

Z. B.        11
              E  1
            50R-00221

Das ist die sogenannte E Nummer

Bei unseren alten Möppis reicht aber auch die Prüfschlange, nur deshalb, weil die Möppis so alt sind.
Ohne Prüfzeichen sind die Fahrtrichtungsanzeiger NICHT zulässig.
(Karl, Deine Fahrradblinker kannst Du fürs Möpp vergessen)

Eine Eintragung im Brief ist bei nachträglich angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern nicht erforderlich.
Ebenso das Handzeichen, bei einer Fahrtrichtungsänderung.

Nun wird Karl argumentieren: Ich bau mir die Fahrradblinker dran, gebe trotzdem Handzeichen.
(Sorry Karl, diese Fahrtrichtungsanzeiger sind an einem Kraftfahrzeug verboten)
Du begehst also eine OWI (Ordnungswidrigkeit) nicht weil Du den Fahrtrichtungswechsel nicht angezeigt hast, sondern, weil Du nicht genehmigte Fahrtrichtungsanzeiger am Möpp hast.

Fazit:
Ihr dürft mit Blinkern nachrüsten, diese MÜSSEN aber ein Genehmigunszeichen (E Nummer, oder Prüfschlange) haben.

Schorsch
Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

OldsCool!

Danke Schorsch! Mein Reden......
Ich bin auf dem Dorf aufgewachsen. Ich wurde nicht erzogen, ich habe ÜBERLEBT!

Karl

#57
Ebenfalls "Danke Schorsch". Bleibt abzuwarten, was die Anfrage des Herstellers beim KBA ergibt bzw ob der Hersteller eine Freigabe dort erhält.

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Schorsch

Tja Karl,

ich bin der Letzte, der Dir sagt, was Du am Möpp schrauben sollst und was nicht.

Meine Meinung:
Warum? Warum dieses Risiko eingehen, dass das bei einem Unfall zum Problem werden könnte, ist klar. Es gibt jede Menge verschiedene Blinker mit Prüfzeichen.
Früher war alles gut, heute ist alles besser.
Es wäre besser, wenn wieder alles gut wäre.
(Heinz Erhardt)

guest474

Ich habe mein Rücklicht mit LEds ausgestattet. Ist auch verboten. Ist mir aber lieber als die Lämpchen.
Und wir sollten auch das Abblendlicht bei Tage .......
Ich mache das mit Standlicht.
Darf ich alles nicht.
Manfred

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